AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


FVM productions Francesco Faranna, Postweg 13, 73084 Salach
Stand: 14.07.2008

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und FVM productions Inhaber Francesco Faranna (im Folgenden kurz „FVM productions“). Abweichende Bedingungen oder Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

§ 2 Auftragserteilung und Bestätigung
Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Unsere Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich aus dieser der Auftragsinhalt und -umfang. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

§ 3 Kosten, Wetterrisiko, drehvorbereitende Maßnahmen
Unsere Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Produktionstag beträgt max. 10 Stunden. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk im gemäß Punkt „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von FVM productions zurückzuführen sind. Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies FVM productions spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von FVM productions verursacht wurde, z.B, durch einen Geräte- oder Materialschaden, so kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

§ 4 Herstellung
Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Werkvertrages. Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an FVM productions zu übertragen. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt FVM productions. FVM productions hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten. Im Rahmen der Filmproduktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Films die Abnahme der Sichtungskopie vorzunehmen. Die Sichtungskopie kann vor Ort in den Räumlichkeiten von FVM productions eingesehen werden, per DVD zugesandt oder von FVM productions beim Auftraggeber vorgeführt oder online auf dem Server von FVM productions eingesehen werden. Nach einwandloser Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung der Filmidee als gelungen.
Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen des Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind uns schriftlich mitzuteilen. FVM productions hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. FVM productions ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept/Storyboard/Drehbuch Änderungsvorschläge seitens FVM productions eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.

§ 5 Stillschweigen
Stellt FVM productions im Kundenauftrag Filmwerke mit viralem Charakter her, so wahrt FVM productions Stillschweigen über die Herkunft des Werkes, sofern dieses im Rahmen der technischen Möglichkeiten und / oder der Vertriebsstrategie liegt.

§ 6 Haftung
FVM productions haftet dem Auftraggeber lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Wurden im von FVM productions hergestellten Filmwerk durch den Auftraggeber angelieferte Medien verwendet, so versichert dieser, die entsprechenden Rechte an diesen Medien zu besitzen und an FVM productions übertragen zu dürfen. Jegliche Haftung seitens FVM productions gegenüber Dritten ist
in diesem Fall ausgeschlossen. Der Auftraggeber befreit FVM productions überdies von der Übernahme von jeglichen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Wird die Herkunft eines lt. § 5 der Schweigepflicht unterliegenden Werkes durch das Einwirken Dritter oder aufgrund technischer oder sonstiger Mängel, die nicht FVM productions anzulasten sind, so ist FVM productions von der Schweigepflicht von jedweder Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen. Der Auftraggeber befreit FVM productions überdies von der Übernahme von jeglichen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.

§ 7 Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber
Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens FVM productions zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Produktionsbeginn sind 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn oder Beginn der Post-Produktion zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum von FVM productions.

§ 9 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeiträge sind rein netto sofort nach Rechnungserhalt fällig. Bei Auftragsproduktionen unter EUR 5.000,00 Euro zzgl. MwSt. gilt: 30% bei Auftragserteilung, 70% bei Lieferung des Masters.
Bei Auftragsproduktionen über EUR 5.000,00 zzgl. MwSt. gilt: 40% bei Auftragserteilung, 40% bis 5 Tage vor Drehbeginn, 20% bei Lieferung des Masters.

§ 10 Urheberrechte, Verwertungsrechte
Der Auftraggeber darf sich beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke (z.B. Werbung auf der Webseite) herstellen. Von dieser Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und/oder Titelung und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Alle übertragenen Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Wird ein Filmwerk von FVM productions hergestellt, so sichert diese zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für Konzept/Storyboard/Drehbuch (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen) zu verfügen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von FVM productions verwaltet werden. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften durch FVM productions vorgenommen werden. Mit der Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei FVM productions oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird. FVM productions ist berechtigt, ihren Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. FVM production darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite), anlässlich von Wettbewerben und Festivals herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers abgenommen ist. Die Urheberrechte an den von FVM productions oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Drehbüchern, Konzepten, Zeichnungen, Plänen und ähnlichen Unterlagen verbleiben FVM productions, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens FVM productions.

§ 11 Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Der Auftraggeber ist verpflichtet, 4,9% der Netto Rechnungssumme an die KSK (Künstlersozialkasse) abzuführen.

§ 12 Sonstige Bestimmungen
Falls mehrere Auftraggeber oder Koproduzenten als Vertragspartner des Auftraggebers von FVM productions den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber FVM productions Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die namentliche Bekanntmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Werkvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von FVM productions.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck nahe kommt. Es gilt das für Inländer maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglichen Kollisionsrechts und die Anwendung des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist, sofern eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich wirksam geschlossen werden kann, nach Wahl von FVM productions Göppingen oder Stuttgart.